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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) |
1. Ausschliessliche Geltung der AVB
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Dienstleistungen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen und sie sind ausgeschlossen, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. |
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2. Angebot
Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Zahlungsbedingungen und Lieferfristen freibleibend. |
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3. Vertragsschluss
Der Vertrag ist mit dem Empfang unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) geschlossen. |
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4. Umfang der Lieferung
4.1 |
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Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die nicht ausdrücklich erwähnt sind, werden zusätzlich verrechnet. |
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4.2 |
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Gewichtsangaben für Material und Verpackung sind unverbindlich. |
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5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist Degersheim. Schliesst eine Lieferung Montagearbeiten oder Inbetriebnahme in sich, so gilt der Aufstellungsort nur hinsichtlich dieser Verpflichtungen als Erfüllungsort. |
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6. Preise
6.1 |
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Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk (Incoterms 1990), zahlbar in Schweizerfranken oder in EURO in Zürich (Schweiz), ohne irgendwelche Abzüge. |
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6.2 |
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Eine angemessene Preisanpassung kann erfolgen, wenn die Lieferfrist vom Besteller nachträglich verlängert wurde. |
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6.3 |
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Sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Steuern, Zölle, Versicherung, Bewilligung und Beurkundungen werden dem Besteller verrechnet. |
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6.4 |
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Schwankungen von Fremdwährungen ausserhalb einer angemessenen Bandbreite können Anpassungen der zu fakturierenden Preise bewirken. Stichtag für die Bewertung ist das Datum der Auslieferung. |
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6.5 |
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Rahmenverträge: Die damit verbundenen bevorzugten Preise erlangen ihre Gültigkeit nur bei Vorliegen eines detaillierten und verbindlichen Lieferplanes. |
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7. Zahlungsbedingungen
7.1 |
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss die Ware im Voraus bezahlt werden. |
7.2 |
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Sofern gegen Rechnung geliefert wird, ist die Zahlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, sind wir berechtigt, einen Verzugszins von 6% zu berechnen, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf. |
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7.3 |
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Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn der Betrag auf dem von uns angegebenen Bankkonto zu unserer freien Verfügung steht. Jegliche Verrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen. |
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8. Lieferfrist
8.1 |
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Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Empfanges unserer Auftragsbestätigung durch den Kunden, wenn eventuelle Formalitäten erledigt, zu erbringende Zahlungen und Sicherheiten geleistet und die wesentlichen technischen Punkte bereinigt sind. |
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8.2 |
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandbereit ist. |
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8.3 |
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Sofern die Lieferfrist infolge unvorhergesehener Hindernisse nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer und im Umfang der Wirkung der Hindernisse. Als unvorhergesehenes Hindernis gilt jedes Hindernis, das wir nicht zu verantworten haben, wie insbesondere - aber nicht abschliessend - Verzögerung von Zulieferungen ohne unsere Schuld, unvorhersehbare Betriebsstörungen, alle Fälle von höherer Gewalt sowie Krieg, Mobilisation, Streiks und Aussperrungen. |
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8.4 |
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Rahmenverträge: Bei Ablauf der Rahmenfrist werden nicht bezogene Artikel automatisch ausgeliefert und verrechnet. |
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8.5 |
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Leihsendungen, die als solche bezeichnet sind, bleiben während der vereinbarten Leihdauer Eigentum der Absenderin. Die Artikel sind innerhalb der Leihdauer in Originalverpackung, in neuwertigem Zustand und im vollständigen Lieferumfang zurückzusenden. Etwaige Instandstellungsarbeiten oder fehlenden Teile werden in Rechnung gestellt. Bezahlt der Empfänger die Ware, so kommt ein Kaufvertrag zustande, sofern nicht anderes vereinbart wurde. |
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9. Gefahrenübergang
9.1 |
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Nutzen und Gefahr gehen mit der Bereitstellung zum Versand der Lieferung im Werk auf den Besteller über. |
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9.2 |
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Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. |
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10. Abnahme / Prüfung
Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich zu prüfen und eventuelle Mängel innert 10 Tagen schriftlich anzuzeigen, jedoch spätestens 14 Tage nach Empfang der Lieferung. Ohne solche Prüfung und/oder Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt. |
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11. Garantie
11.1 |
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Wir verpflichten uns, für die Dauer von 12 Monaten ab Versandbereitschaft und bei unverzüglicher Rüge des Bestellers, alle Teile der gelieferten Gegenstände, welche infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werden, so rasch wie möglich und nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen, sofern sie uns franko Regensdorf zugestellt werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. |
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11.2 |
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Von unserer Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einer natürlichen Abnützung unterliegen, sowie Mängel infolge fehlerhafter oder nachlässiger Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Montage (soweit sie nicht von unserem Personal durchgeführt wurde), höherer Gewalt und anderer Gründe, für die wir nicht verantwortlich sind. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Einwilligung Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. |
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11.3 |
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Muss der Liefergegenstand infolge seiner Grösse an Ort und Stelle repariert werden, übernehmen wir die Arbeitskosten des Servicepersonals. |
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11.4 |
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Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten die Garantiebedingungen, die unsere Lieferanten uns gegenüber eingehen. |
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11.5 |
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Eine weitergehende Garantie und Haftung als diejenige auf Mängelbeseitigung oder Ersatz der unbrauchbar oder schadhaft gewordenen Teile wird soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere lehnen wir jede Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ab; der Käufer hat keinesfalls Anspruch auf Ersatz von Schaden, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist. Für Hilfspersonen wird in keinem Fall gehaftet. |
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12. Eigentumsvorbehalt
12.1 |
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Das von uns gelieferte Material bleibt bis zum vollständigen Eingang der Zahlungen unser Eigentum. |
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12.2 |
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Der Käufer verpflichtet sich, bei allen Massnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unserer Eigentumsrechte treffen wollen. Der Käufer ermächtigt uns insbesondere, zum Schutz unserer Eigentumsrechte auf dessen Kosten einen Eigentumsvorbehalt in öffentliche Register eintragen zu lassen, soweit dies nach dem betreffenden Landesgesetz möglich ist. Ebenso wird er für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Gegenstände instand halten und zu unseren Gunsten gegen mögliche Risiken versichern. |
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13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 |
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Gerichtsstand ist der Sitz von Crameda AG. Crameda AG ist jedoch berechtigt, den Käufer wahlweise auch an dessen Sitz zu belangen. |
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13.2 |
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Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung der Bestimmungen des Wiener UN-Abkommens vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausdrücklich ausgeschlossen. |
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Crameda AG
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